Der Konvent zur Reform - die Verfassung der EU
Im Dezember 2001 wurde - unter dem Vorsitz des
früheren französischen Staatspräsidenten Giscard d'Estaing - im belgischen Laeken
ein „Konvent“ eingesetzt, der bis Juni 2003 einen Entwurf für
eine europäische Verfassung ausgearbeitet hat. Ziel war ein engeres
Zusammenrücken der Nationalstaaten, nicht aber die Bildung eines
(gemeinsamen) Zentralstaates. Überraschend ist, dass es
innerhalb des Konvents tatsächlich zu einem Konsens nicht nur über
die Verfassung, sondern über die Schaffung einer Rechtspersönlichkeit
für die EU gekommen ist; damit aber könnte die EU unter anderem sogar
einen eigenen Sitz im UNO-Sicherheitsrat beanspruchen.
Nachfolgend die Kernaussagen des
Entwurfs, die derzeit Gegenstand intensiver Verhandlungen sind:
·
Eine Präambel
soll unter anderem jene Werte beschreiben, auf denen sich die künftige
Union „der Bürger und Staaten Europas“ gründet. Hier
werden zwar die „kulturellen, religiösen und humanistischen
Überlieferungen“ erwähnt, doch konnte sich der Konvent nicht
auf eine Hervorhebung des Christentums oder eine Erwähnung Gottes
verständigen, wie dies vielerorts (auch vom Papst) gewünscht
wird.
·
Die seit Maastricht bestehenden drei Säulen
der Union - die EG, die GASP und die polizeiliche und justitielle
Zusammenarbeit - werden zu einem einheitlichen Gebilde mit eigener
Rechtspersönlichkeit verschmolzen; erst dadurch wird die Union zu
einem selbständig existierenden Gebilde.
·
Ausdrücklich wird formuliert, dass das gesamte
Recht der Union Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten hat.
·
Zur Verfassung soll nun auch die 2000 in Nizza
verkündete Grundrechtscharta
der EU gehören. Allerdings soll ein von den Briten geforderter Passus
einbezogen werden, der die gerichtliche Einklagbarkeit der Grundrechte in Frage
stellen könnte.
·
Als Ziele werden zudem ein hohes Maß an Umweltschutz, Vollbeschäftigung und eine wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft festgeschrieben.
·
Alle Bereiche, die nicht ausdrücklich in der
Verfassung genannt werden, bleiben im Rahmen der Subsidiarität in der Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten;
die Einhaltung der Subsidiarität kann von den nationalen Parlamenten vor
dem EuGH eingeklagt werden.
·
Der bisher halbjährliche Wechsel der
EU-Präsidentschaft wird abgeschafft. Auf Vorschlag des Rates wird vom
Parlament ein Kommissionspräsident
für fünf Jahre gewählt. Neben ihm soll es einen Präsidenten des Europäischen
Rates der Staats- und Regierungschefs geben, dessen Amtszeit zweieinhalb
Jahre dauert (einmalige Verlängerung möglich). Da der Kommissionschef
künftig Präsident des Rates in Personalunion sein kann, ist damit
langfristig die Tür zu einer einzigen EU-Spitze offen.
·
Die Kommission
wird nach 2009 auf 15 stimmberechtigte Mitglieder verkleinert; damit aber jedes
Land in der Kommission vertreten ist, wird es zusätzliche Kommissare ohne
Stimmrecht geben. Alle fünf Jahre wird zwischen diesen beiden Gruppen
rotiert. Den Vorsitz soll ein aus der Mitte des Ministerrats für jeweils
ein Jahr gewählter Minister führen.
·
In vielen Bereichen soll es statt des geltenden
Einstimmigkeitsprinzips (womit jedem Mitgliedsstaat ein Vetorecht zukommt) in
vielen Bereichen das Prinzip der Mehrstimmigkeit
geben. Wenn eine qualifizierte Mehrheit im Ministerrat gefordert wird, ergibt
sich diese aus der Mehrheit der Staaten und drei Fünftel der
Gesamtbevölkerung der Union.
·
Künftig soll es einen eigenen EU-Außenminister geben, der mit
Zustimmung des Kommissionspräsidenten vom Rat ernannt wird und Vizechef
der EU-Kommission sein soll.
·
Im Falle eines Terrorangriffes gegen ein
EU-Mitglied sind alle anderen Mitglieder zur Solidarität verpflichtet. Auf eine allgemeine Beistandspflicht
konnte man sich nicht einigen.
·
Das Europaparlament
bekommt deutlich mehr Mitwirkungsrechte; es wird bei den meisten EU-Gesetzen
mitentscheiden.
·
Neu ist ein europäisches Volksbegehren: Wenn mindestens eine Million Stimmen zusammenkommen,
muss sich mit dem Thema die Europäische Kommission befassen.
·
Die nationalen Parlamente bekommen ein Klagerecht gegen EU-Entscheidungen vor
dem europäischen Gerichtshof.
·
Neu ist auch eine Austrittsklausel: Ein Staat, der die Gemeinschaft verlassen will,
kann das tun.
Ziel ist, dass der endgültige Verfassungstext
nach Klärung der strittigen Punkte Ende 2003 in Rom unterzeichnet wird;
die Verfassung soll dann noch rechtzeitig vor der Europawahl im Juni 2004 in
Kraft treten.