Gewaltenteilung in der Union

 

Obwohl die Union im völkerrechtlichen Sinn kein Staat ist, will auch sie - schon in ihrer Ver­pflichtung zu demokratischen Grundsätzen - eine Struktur der Gewaltenteilung verwirklichen. Das ist bis heute allerdings nur sehr eingeschränkt gelungen; es wird ja vor allem befürchtet, dass eine dynamische Weiterentwicklung der Union und überhaupt ihre Handlungsfähigkeit sehr darunter leiden würde, wenn (nach Einführung echt demokratischer Spielregeln) eine so große Zahl von Mitgliedern alle ihre Sonderinteressen mit Mitteln von Mehrheits­ent­schei­dun­gen vertreten möchte ...

 

Die legislative Funktion nehmen zu gleichen Teilen der Rat der Europäischen Union und das  Europäische Parlament wahr. Im Rat werden die Entscheidungen getroffen, wobei jedoch das Parlament angehört werden muss und - in den meisten Fällen - mit­ent­scheidet.

 

Die exekutive Aufgabe nimmt die Europäische Kommission wahr, die für die Um­setzung der legislativen Entscheidungen verantwortlich ist. Allerdings kann auch die Kom­mission Gesetzesentwürfe vorlegen bzw. Initiativen dazu ergreifen; beschließen und verfügen kann sie solche aber nicht.

 

Judikativ ist der Europäische Gerichtshof (EuGH) tätig, der (in Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichtshöfen) die Rechtsprechung bei Streitfragen in der Gemeinschaft innehat.

 

Testfragen 14

 

1)  Eines der Hauptziele der EU, wie sie im Vertrag von Maastricht formuliert wurden, ist die Verfolgung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Kann dieses Ziel in abseh­barer Zeit erreicht werden?

 

2)  Welche wesentlichen Unterschiede bestehen heute zwischen der Verfassung der USA und der „Verfassung“ der EU?

 

3)  Wo sind die in der EU geltenden Grund- und Menschenrechte geregelt?

Antworten

 

 

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